| name | drohende-zahlungsunfaehigkeit-paragraph-18-inso |
| title | Drohende Zahlungsunfähigkeit — § 18 InsO |
| description | Drohende Zahlungsunfähigkeit nach § 18 InsO feststellen: Berater oder GF prüft ob StaRUG-Zugangsberechtigung besteht. Normen: § 18 InsO (drohende ZU), § 17 InsO (aktuelle ZU), § 19 InsO (Überschuldung), § 1 StaRUG (Zugangsberechtigung). Prüfraster: Prognosezeitraum 24 Monate, Wahrscheinlichkeitsmassstab ueberwiegend wahrscheinlich, Abgrenzung zu § 17 InsO. Output Prüf-Memo drohende ZU, StaRUG-Zugangsberechtigung-Nachweis. Abgrenzung: Fortbestehensprognose (§ 19 InsO) siehe fortbestehensprognose-zweistufig; Insolvenzantragspflicht siehe insolvenzantragspflicht-paragraph-15a-inso-und-drei-wochen-frist. |
| author | Klotzkette |
| author_url | https://github.com/Klotzkette/claude-fuer-deutsches-recht/tree/main/krisenfrueherkennung-starug/skills/drohende-zahlungsunfaehigkeit-paragraph-18-inso |
| license | Apache-2.0 |
| version | 0.1.0 |
| execution_mode | open |
| jurisdiction | de |
| practice | bankruptcy |
| language | de |
Drohende Zahlungsunfähigkeit — § 18 InsO
§ 18 InsO ist das Tor zum StaRUG. Nur wer drohende Zahlungsunfähigkeit nachweist — nicht mehr, nicht weniger — erhält Zugang zu den modernen Sanierungswerkzeugen des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens. Wer zu früh kommt (noch keine drohende ZU), kann keinen Antrag stellen. Wer zu spät kommt (eingetretene ZU oder Überschuldung), hat die InsO-Pflicht ausgelöst. Das Timing ist alles — und das Timing hängt von einer validen 24-Monats-Liquiditätsplanung ab.
Rechtsgrundlagen
- § 18 InsO (drohende Zahlungsunfähigkeit; Prognosezeitraum 24 Monate)
- § 17 InsO (Zahlungsunfähigkeit)
- § 19 InsO (Überschuldung; Prognosezeitraum 12 Monate seit 01.01.2024)
- § 29 Abs. 2 StaRUG (drohende ZU als Zugangsvoraussetzung)
- § 15a InsO (Insolvenzantragspflicht bei eingetretener ZU oder Überschuldung)
- BVerfG 1 BvR 418/25 vom 28.02.2025 (VARTA) — bestätigt mittelbar die Tragfähigkeit der StaRUG-Eintrittsschwelle nach § 18 InsO bei börsennotierten Schuldnerinnen. https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2025/02/rk20250228_1bvr041825.html
- IDW S 11 Tz. 23 ff. (Liquiditätsstatus und -planung)
- IDW S 11 Tz. 50 ff. (drohende Zahlungsunfähigkeit)
Pflichten
1. Tatbestand der drohenden Zahlungsunfähigkeit
§ 18 Abs. 2 InsO: "Der Schuldner droht zahlungsunfähig zu werden, wenn er voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen."
Drei Kernelemente:
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Prognosezeitraum 24 Monate (§ 18 Abs. 2 S. 2 InsO seit SanInsFoG 01.01.2021). Konkrete BGH-Linie zur Methodik der Liquiditätsprognose vor Ausgabe über dejure.org / openjur.de verifizieren.
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Wahrscheinlichkeitsmaßstab: "überwiegend wahrscheinlich" — mehr als 50 % Wahrscheinlichkeit, dass die Zahlungsfähigkeit nicht aufrechterhalten werden kann. Kein Gewissheitsmaßstab erforderlich.
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Fälligkeitsbezug: Es kommt auf die fälligen Zahlungen an, nicht auf alle bestehenden Verbindlichkeiten. Langfristige Schulden, die in den 24 Monaten nicht fällig werden, bleiben außen vor.
2. Abgrenzung zu § 17 InsO — Eingetretene Zahlungsunfähigkeit
| Merkmal | § 17 InsO | § 18 InsO |
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| Zeitpunkt | Gegenwart | Zukunft (24 Monate) |