| name | inso-grundtatbestand-129-glaeubigerbenachteiligung |
| title | Grundtatbestand Insolvenzanfechtung — § 129 InsO |
| description | Grundvoraussetzungen der Insolvenzanfechtung nach § 129 InsO klären: Rechtshandlung, objektive Gläubigerbenachteiligung, Kausalität. Normen: § 129 InsO. Prüfraster: Rechtshandlungsbegriff, unmittelbare vs. mittelbare Benachteiligung, Kausalitätsprüfung. Output: Checkliste Grundtatbestand als Einstieg für §§ 130 ff. InsO. Abgrenzung: nicht AnfG (ohne Insolvenzeröffnung). |
| author | Klotzkette |
| author_url | https://github.com/Klotzkette/claude-fuer-deutsches-recht/tree/main/bereicherungs-und-anfechtungsrecht-pruefer/skills/inso-grundtatbestand-129-glaeubigerbenachteiligung |
| license | Apache-2.0 |
| version | 0.1.0 |
| execution_mode | open |
| jurisdiction | de |
| practice | bankruptcy |
| language | de |
Grundtatbestand Insolvenzanfechtung — § 129 InsO
Triage — kläre vor der Prüfung
- Ist ein Insolvenzverfahren eröffnet, oder handelt es sich um eine Einzelgläubigeranfechtung (→ AnfG)?
- Wann wurde die angefochtene Rechtshandlung vorgenommen — ist die Anfechtungsfrist noch offen?
- Liegt eine Rechtshandlung (rechtlich wirksames Handeln/Unterlassen) oder ein bloßer Tatsachenakt vor?
- Sind die Befriedigungsaussichten der Insolvenzgläubiger durch die Handlung tatsächlich verschlechtert worden?
- Handelt es sich um unmittelbare oder mittelbare Benachteiligung?
- Sind alle Tatsachen aus der Akte belegt, oder handelt es sich um KI-Inferenz?
Zentrale Normen
§ 129 InsO (Grundtatbestand) — § 130 InsO (kongruente Deckung) — § 131 InsO (inkongruente Deckung) — § 132 InsO (unmittelbar nachteilige Rechtshandlung) — § 133 InsO (Vorsatzanfechtung) — § 134 InsO (unentgeltliche Leistung) — § 142 InsO (Bargeschäftsprivileg) — § 143 InsO (Rechtsfolge Rückgewähr) — § 27 InsO (Verfahrenseröffnung)
Rechtsprechung
Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
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Quellenregel
Quellenregel: Keine Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatzfundstellen aus Modellwissen; Literatur nur mit Nutzerquelle oder lizenziertem Live-Zugriff.
Zweck
§ 129 InsO ist die Generalklausel der Insolvenzanfechtung. Sie bildet die Voraussetzungen, die jeder besondere Anfechtungstatbestand (§§ 130–135 InsO) zusätzlich erfüllen muss.
Tatbestandsmerkmale § 129 Abs. 1 InsO
1. Rechtshandlung
Definition: Jedes Handeln oder Unterlassen, das eine rechtliche Wirkung auslöst und das Vermögen des Schuldners verändert. Dazu gehören:
- Kaufverträge, Abtretungen, Sicherungsübereignungen.
- Zahlungen auf bestehende Schulden.
- Vollstreckungsmaßnahmen (wenn der Schuldner diese ermöglicht).
- Unterlassen der Geltendmachung einer Forderung (in engen Grenzen).
Nicht: bloße Tatsachenakte ohne rechtliche Bindung.
2. Vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Die Rechtshandlung muss vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sein (§ 27 InsO).