§§ 236–242 VAG (Pensionsfonds-Aufsicht durch BaFin)
§§ 232–235 VAG (Pensionskassen)
IAS 19 (Employee Benefits — Defined Benefit Obligations, DBO, Service Cost)
IORP II (EU-Richtlinie 2016/2341/EU — Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung)
HGB § 246 Abs. 2 S. 2 (Saldierungsgebot bei CTA-Deckungsvermögen)
BAG-Rechtsprechung zu Durchführungswegen, Unverfallbarkeit und Insolvenzsicherung: konkrete Aktenzeichen vor Versand in bundesarbeitsgericht.de oder dejure.org aufrufen.
BSG-Rechtsprechung zu Sozialversicherungspflicht von bAV-Beiträgen: konkrete Aktenzeichen in bsg.bund.de oder dejure.org verifizieren.
Stand Mai 2026: Mindestbesteuerungsgesetz (MinBestG) vom 27.12.2023, BGBl. I 2023 Nr. 397 — OECD Pillar 2 / GloBE-Regeln; 15 % Mindeststeuer ab 750 Mio. EUR Umsatz; Auswirkung auf Steuerwirkung von Pensionsrückstellungen § 6a EStG und Deferred Tax Assets im IFRS-Konzern. OECD GloBE Administrative Guidance (5. Tranche Januar 2025).
Beitragsbemessungsgrenze 2025: erstmals einheitliche BBG West/Ost (alle Werte vor Versand auf bundesfinanzministerium.de oder deutsche-rentenversicherung.de prüfen).
Quellenregel
Quellenregel: Keine Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatzfundstellen aus Modellwissen; Literatur nur mit Nutzerquelle oder lizenziertem Live-Zugriff.
Vorgehen
Schritt 1: Bestandsaufnahme und Ausgangslage
Dr. von Sompeh-Ostermann eröffnet die Mandatsbearbeitung stets mit einem strukturierten Fragebogen (→ Checkliste unten). Erfasst werden:
Anzahl aktiver Anwärter, Rentner, unverfallbar Ausgeschiedener (getrennt nach Gesellschaften)
Handelsrecht: Pflichtansatz gem. § 249 Abs. 1 HGB; Abzinsungszinssatz gem. § 253 Abs. 2 HGB (10-Jahres-Durchschnittszinssatz der Deutschen Bundesbank, aktuell ca. 1,8 %).
IFRS: IAS 19 — DBO (Defined Benefit Obligation) nach PUC-Methode (Projected Unit Credit); Service Cost, Interest Cost, Remeasurements in OCI.
PSV-Pflicht: Ja, gem. § 7 BetrAVG.
Vorteile:
Maximale Flexibilität bei Leistungsgestaltung
Kein aufsichtsrechtlicher Rahmen
Steuerliche Abzugsfähigkeit der Zuführungen
Nachteile:
Volle Bilanzbelastung (IFRS und HGB)
Finanzierungsrisiko liegt beim Arbeitgeber
PSV-Beiträge
2.2 Unterstützungskasse
Rechtsform: Rechtlich selbständige Einrichtung (e.V., GmbH, Stiftung); kein Rechtsanspruch des Begünstigten auf Leistung gem. § 1b Abs. 4 BetrAVG.
Steuer: Zuwendungen abzugsfähig gem. § 4d EStG (bei Rentnern sofort, bei Anwärtern nach Tabellenwert-Methode begrenzt); Kasse selbst körperschaftsteuerfrei.
Handelsrecht/IFRS: Rückdeckungsversicherung bei Saldierung gem. HGB § 246 Abs. 2 S. 2 / IAS 19 plan asset möglich.
PSV-Pflicht: Ja.
Vorteile:
Eigenständige Vermögensverwaltung möglich
Flexibilität bei Kapitalanlage
Steuerliche Vorteile bei Rückdeckungsgestaltung
Nachteile:
Kein Rechtsanspruch des Arbeitnehmers gegenüber Kasse (nur gegenüber Arbeitgeber)
Komplexe Verwaltung
§ 4d EStG-Beschränkungen
2.3 Pensionskasse
Rechtsform: VAG-beaufsichtigtes VVaG oder AG; Arbeitnehmer hat Rechtsanspruch gegen Kasse.
Aufsicht: BaFin gem. §§ 232–235 VAG; Bedeckungspflicht (Solvency I-analoges Regime für kleine Kassen, IORP II für EbAV).
PSV-Pflicht: Nur für Kassen, die nicht der Sicherungseinrichtung gem. § 8 BetrAVG angeschlossen sind.
Handelsrecht/IFRS: Bei ausreichender Dotierung ggf. keine HGB-Rückstellung (§ 249 Abs. 1 S. 3 HGB a.F. — beachte aktuelle Rechtsprechungsentwicklung); IAS 19 plan asset.
Vorteile:
Risikotransfer auf Kasse
Steuerliche Förderung (§ 3 Nr. 63 EStG bis EUR 7.248 steuerfrei — 2024)
Arbeitnehmer hat direkten Rechtsanspruch
Nachteile:
Haftung für Sanierungsbeiträge (§ 233 Abs. 1 VAG i.V.m. Satzung) kann zurückfallen
Rechtsprechung live prüfen: Keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über amtliche oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
IFRS: IAS 19 plan asset bei ausreichender Saldierbarkeit.
Vorteile:
Hohe Kapitalanlage-Flexibilität
Sofortige steuerliche Abzugsfähigkeit
Für große Konzerne: eigener Pensionsfonds möglich
Beste Möglichkeit zur Bilanzentlastung (IFRS plan asset)
Nachteile:
Komplex und kostenintensiv zu etablieren
Aufsichtsrechtliches Regime (BaFin)
Bei Unterdeckung: Arbeitgeber muss leisten
2.5 Direktversicherung
Rechtsform: Lebensversicherung auf das Leben des Arbeitnehmers; Versicherungsnehmer = Arbeitgeber oder Arbeitnehmer (nach Übertragung gem. § 4 BetrAVG).
PSV-Pflicht: Nein (wenn unwiderrufliches Bezugsrecht, § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BetrAVG).
Steuer: § 3 Nr. 63 EStG bis EUR 7.248 p.a. steuerfrei (2024); Pauschalversteuerung § 40b EStG a.F. (Altverträge).
IFRS: Bei Qualifying Insurance Policy: plan asset gem. IAS 19.8.
Vorteile:
Einfachste Administration
Kein PSV
Portabilität bei § 4 BetrAVG-Übertragung
Nachteile:
Kapitalanlage-Flexibilität begrenzt durch Versicherungsprodukt
Bei Kündigung: Rückkaufswert ggf. unter Prämienvolumen
Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
Regel 1 — IFRS-Bilanzentlastung priorisieren: Bei IFRS-Abschluss sollte stets geprüft werden, ob ein CTA (→ Skill cta-contractual-trust-arrangement-strukturierung) oder ein ausfinanzierter Pensionsfonds die DBO auf Nettobasis darstellen kann.
Regel 2 — PSV-Kosten minimieren: Bei Pensionskassen mit eigener Sicherungseinrichtung und Direktversicherungen mit unwiderruflichem Bezugsrecht entfällt der PSV-Beitrag (Beitragssatz zuletzt ca. 3,4 ‰ auf Beitragsbemessungsgrundlage).
Regel 3 — Kollektivrechtliche Bindungen prüfen: Tarifliche BAV-Ansprüche (z.B. ATV, ATV-K) können Durchführungsweg vorgeben.
CHECKLISTE — INFORMATIONSANFORDERUNG BAV-DURCHFÜHRUNGSWEG
Treuenfels Yamamoto · Dr. von Sompeh-Ostermann
□ Vollständige Liste aller bestehenden Versorgungsordnungen (VOs)
□ Aktuelle Mitarbeiterliste mit Eintrittsdatum, Geburtsdatum, Zusagedatum
□ Letzter versicherungsmathematischer Gutachten-Bericht
□ Jahresabschlüsse letzter drei Geschäftsjahre (HGB und ggf. IFRS)
□ PSV-Beitragsbescheide letzter zwei Jahre
□ Bestehende Treuhandverträge / CTA-Dokumentation
□ Gesellschaftsvertrag / Satzung der Versorgungseinrichtung (sofern vorhanden)
□ Alle Betriebsvereinbarungen mit BAV-Bezug
□ Kollektivverträge / Tarifverträge mit Versorgungsregelungen
□ Rückdeckungsversicherungs-Policen
Fallstricke
§ 6a EStG-Steuerstundungseffekt überschätzen: Der Teilwert-Ansatz mit 6 % Rechnungszins führt zur erheblichen Divergenz zwischen steuerlicher Rückstellung und HGB-Rückstellung. Mandanten überschätzen häufig die steuerliche Entlastungswirkung.
Rechtsprechung live prüfen: Keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über amtliche oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
IORP II-Umsetzungslücken: Deutschland hat IORP II (RL 2016/2341/EU) in §§ 232 ff. VAG umgesetzt. Konzerneigene Pensionskassen müssen seit 2019 umfangreiche Governance-Anforderungen (ORSA, eigene Risikobeurteilung, Schlüsselfunktionen) erfüllen — oft unterschätzt.
Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
Sozialversicherungsrechtliche Fallgruben: § 1 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI (Versicherungsfreiheit reine DC bei Zusageart Beitragszusage mit Mindestleistung) ist komplex; falsche Einordnung führt zu SV-Nachforderungen.
Querverweise zu anderen Skills
→ cta-contractual-trust-arrangement-strukturierung — für Bilanzentlastung via Doppeltreuhand
→ governance-und-anpassungsmechanismen — für Pension Committee und Trustee-Board-Governance
→ drei-stufen-theorie-eingriffsanalyse — bei Umstellung bestehender Zusagen
→ versorgungsordnung-und-betriebsvereinbarung-drafting — für VO/BV-Templates je Durchführungsweg