Standardmäßig ist der Prompt ausgewählt, der zuerst die Quelle prüft. Sie können zu einem direkten Befehl wechseln oder eine lokale Kopie herunterladen.
Quelldateien prüfen
Lesen Sie SKILL.md und alle von SkillsMP angezeigten Begleitdateien, bevor Sie sich für eine Installation entscheiden.
Mit Codex oder Claude installieren Kopieren Sie diesen Prompt, fügen Sie ihn in Codex, Claude oder einen anderen Assistant ein und lassen Sie die Skill-Seite prüfen und installieren.
Ein direkter Befehl überspringt den Prüf-Prompt. Prüfen Sie die Quelle, bevor Sie ihn ausführen.
§§ 236–242 VAG (Pensionsfonds-Aufsicht durch BaFin)
§§ 232–235 VAG (Pensionskassen)
IAS 19 (Employee Benefits — Defined Benefit Obligations, DBO, Service Cost)
IORP II (EU-Richtlinie 2016/2341/EU — Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung)
HGB § 246 Abs. 2 S. 2 (Saldierungsgebot bei CTA-Deckungsvermögen)
BAG-Rechtsprechung zu Durchführungswegen, Unverfallbarkeit und Insolvenzsicherung: konkrete Aktenzeichen vor Versand in bundesarbeitsgericht.de oder dejure.org aufrufen.
BSG-Rechtsprechung zu Sozialversicherungspflicht von bAV-Beiträgen: konkrete Aktenzeichen in bsg.bund.de oder dejure.org verifizieren.
Stand Mai 2026: Mindestbesteuerungsgesetz (MinBestG) vom 27.12.2023, BGBl. I 2023 Nr. 397 — OECD Pillar 2 / GloBE-Regeln; 15 % Mindeststeuer ab 750 Mio. EUR Umsatz; Auswirkung auf Steuerwirkung von Pensionsrückstellungen § 6a EStG und Deferred Tax Assets im IFRS-Konzern. OECD GloBE Administrative Guidance (5. Tranche Januar 2025).
Beitragsbemessungsgrenze 2025: erstmals einheitliche BBG West/Ost (alle Werte vor Versand auf bundesfinanzministerium.de oder deutsche-rentenversicherung.de prüfen).
Quellenregel
Quellenregel: Keine Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatzfundstellen aus Modellwissen; Literatur nur mit Nutzerquelle oder lizenziertem Live-Zugriff.
Vorgehen
Schritt 1: Bestandsaufnahme und Ausgangslage
Dr. von Sompeh-Ostermann eröffnet die Mandatsbearbeitung stets mit einem strukturierten Fragebogen (→ Checkliste unten). Erfasst werden:
Anzahl aktiver Anwärter, Rentner, unverfallbar Ausgeschiedener (getrennt nach Gesellschaften)
Handelsrecht: Pflichtansatz gem. § 249 Abs. 1 HGB; Abzinsungszinssatz gem. § 253 Abs. 2 HGB (10-Jahres-Durchschnittszinssatz der Deutschen Bundesbank, aktuell ca. 1,8 %).
IFRS: IAS 19 — DBO (Defined Benefit Obligation) nach PUC-Methode (Projected Unit Credit); Service Cost, Interest Cost, Remeasurements in OCI.
PSV-Pflicht: Ja, gem. § 7 BetrAVG.
Vorteile:
Maximale Flexibilität bei Leistungsgestaltung
Kein aufsichtsrechtlicher Rahmen
Steuerliche Abzugsfähigkeit der Zuführungen
Nachteile:
Volle Bilanzbelastung (IFRS und HGB)
Finanzierungsrisiko liegt beim Arbeitgeber
PSV-Beiträge
2.2 Unterstützungskasse
Rechtsform: Rechtlich selbständige Einrichtung (e.V., GmbH, Stiftung); kein Rechtsanspruch des Begünstigten auf Leistung gem. § 1b Abs. 4 BetrAVG.
Steuer: Zuwendungen abzugsfähig gem. § 4d EStG (bei Rentnern sofort, bei Anwärtern nach Tabellenwert-Methode begrenzt); Kasse selbst körperschaftsteuerfrei.
Handelsrecht/IFRS: Rückdeckungsversicherung bei Saldierung gem. HGB § 246 Abs. 2 S. 2 / IAS 19 plan asset möglich.
PSV-Pflicht: Ja.
Vorteile:
Eigenständige Vermögensverwaltung möglich
Flexibilität bei Kapitalanlage
Steuerliche Vorteile bei Rückdeckungsgestaltung
Nachteile:
Kein Rechtsanspruch des Arbeitnehmers gegenüber Kasse (nur gegenüber Arbeitgeber)
Komplexe Verwaltung
§ 4d EStG-Beschränkungen
2.3 Pensionskasse
Rechtsform: VAG-beaufsichtigtes VVaG oder AG; Arbeitnehmer hat Rechtsanspruch gegen Kasse.
Aufsicht: BaFin gem. §§ 232–235 VAG; Bedeckungspflicht (Solvency I-analoges Regime für kleine Kassen, IORP II für EbAV).
PSV-Pflicht: Nur für Kassen, die nicht der Sicherungseinrichtung gem. § 8 BetrAVG angeschlossen sind.
Handelsrecht/IFRS: Bei ausreichender Dotierung ggf. keine HGB-Rückstellung (§ 249 Abs. 1 S. 3 HGB a.F. — beachte aktuelle Rechtsprechungsentwicklung); IAS 19 plan asset.
Vorteile:
Risikotransfer auf Kasse
Steuerliche Förderung (§ 3 Nr. 63 EStG bis EUR 7.248 steuerfrei — 2024)
Arbeitnehmer hat direkten Rechtsanspruch
Nachteile:
Haftung für Sanierungsbeiträge (§ 233 Abs. 1 VAG i.V.m. Satzung) kann zurückfallen
Rechtsprechung live prüfen: Keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über amtliche oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
IFRS: IAS 19 plan asset bei ausreichender Saldierbarkeit.
Vorteile:
Hohe Kapitalanlage-Flexibilität
Sofortige steuerliche Abzugsfähigkeit
Für große Konzerne: eigener Pensionsfonds möglich
Beste Möglichkeit zur Bilanzentlastung (IFRS plan asset)
Nachteile:
Komplex und kostenintensiv zu etablieren
Aufsichtsrechtliches Regime (BaFin)
Bei Unterdeckung: Arbeitgeber muss leisten
2.5 Direktversicherung
Rechtsform: Lebensversicherung auf das Leben des Arbeitnehmers; Versicherungsnehmer = Arbeitgeber oder Arbeitnehmer (nach Übertragung gem. § 4 BetrAVG).
PSV-Pflicht: Nein (wenn unwiderrufliches Bezugsrecht, § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BetrAVG).
Steuer: § 3 Nr. 63 EStG bis EUR 7.248 p.a. steuerfrei (2024); Pauschalversteuerung § 40b EStG a.F. (Altverträge).
IFRS: Bei Qualifying Insurance Policy: plan asset gem. IAS 19.8.
Vorteile:
Einfachste Administration
Kein PSV
Portabilität bei § 4 BetrAVG-Übertragung
Nachteile:
Kapitalanlage-Flexibilität begrenzt durch Versicherungsprodukt
Bei Kündigung: Rückkaufswert ggf. unter Prämienvolumen
Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
Regel 1 — IFRS-Bilanzentlastung priorisieren: Bei IFRS-Abschluss sollte stets geprüft werden, ob ein CTA (→ Skill cta-contractual-trust-arrangement-strukturierung) oder ein ausfinanzierter Pensionsfonds die DBO auf Nettobasis darstellen kann.
Regel 2 — PSV-Kosten minimieren: Bei Pensionskassen mit eigener Sicherungseinrichtung und Direktversicherungen mit unwiderruflichem Bezugsrecht entfällt der PSV-Beitrag (Beitragssatz zuletzt ca. 3,4 ‰ auf Beitragsbemessungsgrundlage).
Regel 3 — Kollektivrechtliche Bindungen prüfen: Tarifliche BAV-Ansprüche (z.B. ATV, ATV-K) können Durchführungsweg vorgeben.
CHECKLISTE — INFORMATIONSANFORDERUNG BAV-DURCHFÜHRUNGSWEG
Treuenfels Yamamoto · Dr. von Sompeh-Ostermann
□ Vollständige Liste aller bestehenden Versorgungsordnungen (VOs)
□ Aktuelle Mitarbeiterliste mit Eintrittsdatum, Geburtsdatum, Zusagedatum
□ Letzter versicherungsmathematischer Gutachten-Bericht
□ Jahresabschlüsse letzter drei Geschäftsjahre (HGB und ggf. IFRS)
□ PSV-Beitragsbescheide letzter zwei Jahre
□ Bestehende Treuhandverträge / CTA-Dokumentation
□ Gesellschaftsvertrag / Satzung der Versorgungseinrichtung (sofern vorhanden)
□ Alle Betriebsvereinbarungen mit BAV-Bezug
□ Kollektivverträge / Tarifverträge mit Versorgungsregelungen
□ Rückdeckungsversicherungs-Policen
Fallstricke
§ 6a EStG-Steuerstundungseffekt überschätzen: Der Teilwert-Ansatz mit 6 % Rechnungszins führt zur erheblichen Divergenz zwischen steuerlicher Rückstellung und HGB-Rückstellung. Mandanten überschätzen häufig die steuerliche Entlastungswirkung.
Rechtsprechung live prüfen: Keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über amtliche oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
IORP II-Umsetzungslücken: Deutschland hat IORP II (RL 2016/2341/EU) in §§ 232 ff. VAG umgesetzt. Konzerneigene Pensionskassen müssen seit 2019 umfangreiche Governance-Anforderungen (ORSA, eigene Risikobeurteilung, Schlüsselfunktionen) erfüllen — oft unterschätzt.
Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
Sozialversicherungsrechtliche Fallgruben: § 1 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI (Versicherungsfreiheit reine DC bei Zusageart Beitragszusage mit Mindestleistung) ist komplex; falsche Einordnung führt zu SV-Nachforderungen.
Querverweise zu anderen Skills
→ cta-contractual-trust-arrangement-strukturierung — für Bilanzentlastung via Doppeltreuhand
→ governance-und-anpassungsmechanismen — für Pension Committee und Trustee-Board-Governance
→ drei-stufen-theorie-eingriffsanalyse — bei Umstellung bestehender Zusagen
→ versorgungsordnung-und-betriebsvereinbarung-drafting — für VO/BV-Templates je Durchführungsweg