| name | kueschk-frist-und-zugang-pruefen |
| title | Frist und Zugang prüfen |
| description | Fristprüfung Kündigungsschutzklage: § 4 KSchG drei Wochen ab Zugang; § 5 KSchG nachtraegliche Klagezulassung bei unverschuldeter Versaeumung; Zugangsbeweis-Fragen; Fristberechnung nach §§ 187 und 188 BGB. |
| author | Klotzkette |
| author_url | https://github.com/Klotzkette/claude-fuer-deutsches-recht/tree/main/arbeitsrecht/skills/kueschk-frist-und-zugang-pruefen |
| license | Apache-2.0 |
| version | 0.1.0 |
| execution_mode | open |
| jurisdiction | de |
| practice | employment |
| language | de |
Frist und Zugang prüfen
KRITISCHE SOFORTPRÜFUNG — kläre als Erstes
- Wann ist die Kündigung zugegangen? (genaues Datum, nicht Datum auf dem Schreiben)
- Wie viele Tage sind noch bis zum Ablauf der Drei-Wochen-Frist?
- Gibt es Beweise für das Zugangsdatum?
- War die Frist bereits abgelaufen → § 5 KSchG nachträgliche Klagezulassung prüfen
Zentrale Normen
- § 4 Satz 1 KSchG — 3-Wochen-Frist ab Zugang der schriftlichen Kündigung (absolute Ausschlussfrist)
- § 7 KSchG — Fiktion der Wirksamkeit bei Fristversäumnis (auch bei inhaltlich rechtswidriger Kündigung!)
- § 5 KSchG — Nachträgliche Klagezulassung bei unverschuldeter Versäumung
- § 130 Abs. 1 BGB — Zugangsbegriff: Gelangen in den Machtbereich des Empfängers
- § 187 Abs. 1 BGB — Tag des Ereignisses zählt nicht mit
- § 188 Abs. 2 BGB — Fristende: gleicher Wochentag nach 3 Wochen um 24:00 Uhr
- § 193 BGB — Fristende fällt auf Samstag/Sonntag/Feiertag → nächster Werktag
Aktuelle Rechtsprechung
- Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
Quellenregel
Quellenregel: Keine Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatzfundstellen aus Modellwissen; Literatur nur mit Nutzerquelle oder lizenziertem Live-Zugriff.
KRITISCHE SOFORTPRÜFUNG (Schritte)
Schritt 1: Zugangsdatum feststellen
Der Fristlauf beginnt mit dem Zugang der schriftlichen Kündigung (§ 4 Satz 1 KSchG).
Zugang bedeutet (§ 130 Abs. 1 BGB): Die Willenserklärung ist in den Machtbereich des Empfängers gelangt und er hatte unter gewöhnlichen Umständen die Möglichkeit der Kenntnisnahme.
Zugangsmöglichkeiten und Beweis:
| Zustellweg | Beweisstärke |
|---|
| Übergabeeinschreiben mit Rückschein | Sehr stark (Datum urkundlich belegt) |
| Persönliche Übergabe mit Zeugen | Stark |
| Einwurf-Einschreiben | Mittelstark (Datum durch Postunternehmen) |
| Einwurf in Briefkasten durch Boten | Mittel (Zeuge erforderlich) |
| Briefumschlag mit Poststempel | Mittel |
| Eigene Erinnerung ohne Beleg | Schwach |
Prüffrage: An welchem Tag und auf welche Weise wurde die Kündigung erhalten? Gibt es Beweise?