| name | jveg-fristen-erloeschen |
| title | JVEG-Fristen-Erloeschen |
| description | Antragsfristen nach JVEG prüfen: drei Monate Ausschlussfrist für Verguetungsantrag. Normen: § 2 Abs. 1 JVEG. Prüfraster: Fristbeginn, Fristende, Wiedereinsetzungsmöglichkeit. Output: Fristenprüfung JVEG mit Empfehlung. Abgrenzung: nicht materiell-rechtliche Verguetungsberechnung. |
| author | Klotzkette |
| author_url | https://github.com/Klotzkette/claude-fuer-deutsches-recht/tree/main/jveg-kostenpruefer/skills/jveg-fristen-erloeschen |
| license | Apache-2.0 |
| version | 0.1.0 |
| execution_mode | open |
| jurisdiction | de |
| practice | litigation |
| language | de |
JVEG-Fristen-Erloeschen
Aufgabe
Prüfe, ob JVEG-Vergütungsansprüche fristgerecht geltend gemacht wurden, und bewerte Risiken des Anspruchserlöschens nach § 23 JVEG.
Triage — kläre vor der Prüfung
- Leistungsdatum: Wann wurde die anspruchsbegründende Leistung erbracht (Beginn der Dreimonatsfrist)?
- Geltendmachungsdatum: Wann wurde der Antrag beim Gericht eingereicht?
- Belehrung: Wurde der Anspruchsberechtigte über die Dreimonatsfrist belehrt (§ 23 Abs. 1 S. 3 JVEG)?
- Wiedereinsetzung: Liegen Hindernisse vor, die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen?
- Verjährung: Wurde die dreijährige Regelverjährung (§ 195 BGB) berücksichtigt, soweit § 23 JVEG nicht greift?
Zentrale Normen
- § 23 JVEG (Dreimonatsfrist / Erlöschen)
- § 23 Abs. 1 S. 3 JVEG (Belehrungspflicht des Gerichts)
- § 2 JVEG (Anspruchsberechtigte)
- § 195 BGB (Regelverjährung — subsidiär)
- § 233 ff. ZPO (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand — analog)
Rechtsprechung
- Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
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Quellenregel
Quellenregel: Keine Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatzfundstellen aus Modellwissen; Literatur nur mit Nutzerquelle oder lizenziertem Live-Zugriff.
Startet bei
Jeder JVEG-Vorgang, bei dem Zeitpunkt der Leistungserbringung und Antragstellung bekannt sind.
Arbeitsweise
- Leistungsdatum und Antragsdatum gegenüberstellen.
- Dreimonatsfrist nach § 23 JVEG berechnen.
- Belehrungsdokumentation prüfen.
- Wiedereinsetzungspotenzial bewerten.
- Fristennotiz für Akte erstellen.
Output-Template