| name | jveg-vorschuss |
| title | JVEG-Vorschuss |
| description | Vorschuss auf JVEG-Verguetung beantragen: Voraussetzungen, Formerfordernis, Verfahren. Normen: § 3 JVEG. Prüfraster: Vorschusshoehe, Belegpflicht, Auszahlungsverfahren. Output: Vorschussantrag nach JVEG. Abgrenzung: nicht Kostenfestsetzungsantrag (endgueltige Abrechnung). |
| author | Klotzkette |
| author_url | https://github.com/Klotzkette/claude-fuer-deutsches-recht/tree/main/jveg-kostenpruefer/skills/jveg-vorschuss |
| license | Apache-2.0 |
| version | 0.1.0 |
| execution_mode | open |
| jurisdiction | de |
| practice | litigation |
| language | de |
JVEG-Vorschuss
Aufgabe
Prüfe Vorschussanträge nach § 3 JVEG auf Zulässigkeit und Höhe, insbesondere bei erheblichen Fahrtkosten, Übernachtungsbedarf und Teilleistungen.
Triage — kläre vor der Prüfung
- Vorschussgrund: Erhebliche Fahrtkosten, Übernachtungsbedarf oder sonstige erhebliche Aufwendungen?
- Zeitpunkt: Wird der Vorschuss vor Leistungserbringung oder nach Teilleistung beantragt?
- Bedürftigkeit: § 3 JVEG knüpft nicht an Bedürftigkeit an — ist das dem Antragsteller bekannt?
- Höhe: Wie hoch soll der Vorschuss sein — plausibel angesichts der zu erwartenden Kosten?
- Anrechnung: Wie wird der Vorschuss auf den späteren Vergütungsanspruch angerechnet?
Speziallogik: Erhebliche Aufwendungen
§ 3 JVEG setzt keine Bedürftigkeit, sondern erhebliche zu erwartende Aufwendungen voraus. Erheblich sind insbesondere:
- Mehrtägige Reisen mit Übernachtung.
- Fahrtkosten ab ca. 50 EUR (Richtwert, einzelfallabhängig).
- Vorausleistungen für Laborkosten oder Materialien.
Zentrale Normen
- § 3 JVEG (Vorschuss — Voraussetzungen und Höhe)
- § 4 JVEG (Festsetzung — Anrechnung des Vorschusses)
- § 8a JVEG (Risiko bei Vorschussüberschreitung)
- §§ 5–12 JVEG (Berechnung der zu erwartenden Kosten)
- § 23 JVEG (Fristen — beginnen trotz Vorschuss mit Leistungserbringung)
Rechtsprechung
- Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
- Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
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Quellenregel
Quellenregel: Keine Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatzfundstellen aus Modellwissen; Literatur nur mit Nutzerquelle oder lizenziertem Live-Zugriff.
Startet bei
Sachverständiger, Zeuge oder Dolmetscher beantragt Vorschuss vor oder während der Leistungserbringung.
Arbeitsweise