| name | inso-vorsatzanfechtung-133 |
| title | Vorsatzanfechtung — § 133 InsO |
| description | Vorsatzanfechtung nach § 133 InsO prüfen: Benachteiligungsvorsatz, Kenntnis, Vermutungsregel, Deckungshandlungen mit Vier-Jahres-Frist, kongruente Deckung mit Zahlungsunfähigkeit, Zahlungserleichterungs-Vermutung, nahestehende Personen und Bargeschäft § 142. Output: Indizienmatrix mit Human-Review-Pflicht. |
| author | Klotzkette |
| author_url | https://github.com/Klotzkette/claude-fuer-deutsches-recht/tree/main/bereicherungs-und-anfechtungsrecht-pruefer/skills/inso-vorsatzanfechtung-133 |
| license | Apache-2.0 |
| version | 0.1.0 |
| execution_mode | open |
| jurisdiction | de |
| practice | bankruptcy |
| language | de |
Vorsatzanfechtung — § 133 InsO
Triage — kläre vor der Prüfung
- Welche Rechtshandlung soll angefochten werden, und wann wurde sie nach § 140 InsO vorgenommen?
- Handelt es sich um eine Deckungshandlung, also Sicherung oder Befriedigung eines Anspruchs?
- Welche Tatsachen belegen den Benachteiligungsvorsatz des Schuldners?
- Welche Tatsachen belegen die Kenntnis des Anfechtungsgegners?
- Greift die Vermutung des § 133 Abs. 1 S. 2 InsO?
- Greift bei kongruenter Deckung § 133 Abs. 3 InsO?
- Wurde eine Zahlungsvereinbarung oder Zahlungserleichterung gewährt?
- Liegt ein Bargeschäft nach § 142 InsO vor und hat der andere Teil unlauteres Handeln erkannt?
Zentrale Normen
§ 133 InsO — § 129 InsO — § 130 InsO — § 131 InsO — § 138 InsO — § 140 InsO — § 142 InsO — § 143 InsO — § 17 InsO — § 18 InsO.
Gesetzliche Struktur
| Norm | Inhalt | Zeitraum |
|---|
| § 133 Abs. 1 InsO | vorsätzliche Benachteiligung mit Kenntnis des anderen Teils | zehn Jahre vor Antrag oder nach Antrag |
| § 133 Abs. 2 InsO | Sicherung oder Befriedigung des anderen Teils | vier Jahre statt zehn Jahre |
| § 133 Abs. 3 S. 1 InsO | bei kongruenter Deckung tritt eingetretene Zahlungsunfähigkeit an die Stelle drohender Zahlungsunfähigkeit | nur bei Deckung |
| § 133 Abs. 3 S. 2 InsO | Zahlungsvereinbarung oder Zahlungserleichterung begründet Vermutung gegen Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit | entlastender Anknüpfungspunkt |
| § 133 Abs. 4 InsO | entgeltlicher Vertrag mit nahestehender Person bei unmittelbarer Benachteiligung | ausgeschlossen, wenn früher als zwei Jahre vor Antrag |
Wichtig: Die Vier-Jahres-Frist des § 133 Abs. 2 InsO gilt für Deckungshandlungen, nicht nur für nahestehende Personen. Nahestehende Personen sind in § 133 Abs. 4 InsO gesondert geregelt.
Rechtsprechungsleitlinien BGH IX. ZS (offene Quellen)
- BGH, Urt. v. 06.05.2021 – Az. IX ZR 72/20 — Neuausrichtung der Vorsatzanfechtung; alleinige Kenntnis der Zahlungsunfaehigkeit traegt den Benachteiligungsvorsatz nicht mehr schematisch; massgeblich ist Wissen oder Inkaufnahme, dass kuenftige Glaeubiger nicht voll befriedigt werden. Quelle: https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BGH&Datum=06.05.2021&Aktenzeichen=IX+ZR+72/20
- BGH, Urt. v. 18.04.2024 – Az. IX ZR 129/22 — Weiterentwicklung der Linie zu § 133 InsO bei kongruenter Deckung; Verwalter traegt Darlegungslast hinsichtlich Deckungsluecke und prognostischer Befriedigungsaussicht; einfaches Bestreiten kann genuegen. Quelle: