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Bei jeder Grundrechts-Frage: Schutzbereich – Eingriff – Verfassungsrechtliche Rechtfertigung. Das ist das Standard-Schema, das fast jede Aufgabe verlangt.
Schritt 1 — Drei-Stufen-Schema
A. Schutzbereich
I. Persönlich (wer ist Träger?)
II. Sachlich (welches Verhalten ist erfasst?)
B. Eingriff
Hoheitliches Handeln greift in Schutzbereich ein
C. Verfassungs-rechtliche Rechtfertigung
I. Eingriffs-Befugnis (Gesetz, Grundrechts-Schranke)
II. Verfassungsmäßigkeit des Eingriffs-Gesetzes
III. Verhältnismäßigkeit im Einzelfall
1. Legitimer Zweck
2. Geeignetheit
3. Erforderlichkeit
4. Angemessenheit (Verhältnismäßigkeit i.e.S.)
Schritt 2 — Schutzbereich
Persönlicher Schutzbereich
Deutsche Grundrechte (Art. 8, Art. 9, Art. 11, Art. 12, Art. 16): nur deutsche Staatsangehörige
Jedermanns-Rechte (Art. 1-7, Art. 10, Art. 13, Art. 14): alle natürlichen Personen
Juristische Personen Art. 19 III GG, soweit "wesensmäßig"
Sachlicher Schutzbereich
Was schützt das Grundrecht?
Welches Verhalten? Welche Eigenschaft? Welche Position?
Beispiel Art. 5 I GG (Meinungsfreiheit)
Meinung: Werturteil, Stellungnahme
Abgrenzung zur reinen Tatsachenbehauptung (eingeschränkter Schutz)
Beispiel Art. 12 GG (Berufsfreiheit)
Beruf: ganzheitliche, planmäßige, auf Dauer angelegte Erwerbstätigkeit
Wahl des Berufs / Wahl der Berufsausübung
Schritt 3 — Eingriff
Klassischer Eingriff
Final: vom Staat gewollt
Unmittelbar: durch Hoheits-Akt
Rechtsförmlich: durch Hoheits-Akt
Mit Befehl und Zwang: durch Hoheits-Akt
Moderner Eingriffs-Begriff
Jede Maßnahme, die die Grundrechts-Ausübung erheblich erschwert
Auch mittelbar / faktisch / unbeabsichtigt
BVerfG-Linie: weite Eingriffs-Definition
Faktische Eingriffe
Z.B. öffentliche Warnung mit Marktwirkung
Z.B. Zwangs-Lage durch Verwaltungs-Akt eines Dritten
Schritt 4 — Verfassungs-rechtliche Rechtfertigung
Schranken-Systematik
Vorbehaltslose Grundrechte
Art. 4, Art. 5 III, Art. 8 I (Versammlung indoor), Art. 9, Art. 14
Schranken nur durch verfassungs-immanente Werte (kollidierende Verfassungs-Güter)
Einfacher Gesetzes-Vorbehalt
"durch Gesetz", "durch und aufgrund eines Gesetzes"
Z.B. Art. 8 II GG (Versammlung außer im Freien), Art. 11 II GG (Freizügigkeit)
Qualifizierter Gesetzes-Vorbehalt
Mit Zusatz-Bedingung
Z.B. Art. 11 II GG ("zur Bekämpfung der Seuchen, ..."), Art. 12 I 2 GG ("durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes")
Materielle Verfassungsmäßigkeit (Bestimmtheits-Grundsatz, Rückwirkungs-Verbot, Verhältnismäßigkeit als Gesetz)
Verhältnismäßigkeit im Einzelfall
Vier Prüfungs-Schritte
Legitimer Zweck: Verfolgt das Gesetz / die Maßnahme einen verfassungs-rechtlich nicht verbotenen Zweck?
Geeignetheit: Ist die Maßnahme geeignet, den Zweck zu erreichen? Vermutung zugunsten Gesetzgeber.
Erforderlichkeit: Gibt es ein milderes, gleich-geeignetes Mittel?
Angemessenheit (Verhältnismäßigkeit im engeren Sinn): Steht der Eingriff in vernünftigem Verhältnis zum Zweck? Abwägung Gewichtung der betroffenen Verfassungs-Güter.
Rechtsprechung live prüfen: Keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über amtliche oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
Stufe: Berufsausübungs-Regelung
Stufe: subjektive Berufswahl-Schranke
Stufe: objektive Berufswahl-Schranke
Art. 14 GG — Eigentum
Schutzbereich: Eigentum + Erbrecht
Schranke: Inhalts- und Schranken-Bestimmung Art. 14 I 2 GG
Enteignung Art. 14 III GG (Schwellen-Wert; Entschädigung)
BVerfGE Band 58 Seite 300 (Nassauskiesung)
Art. 16a GG — Asyl
Politisch Verfolgte
Komplexes Schema mit Ausnahme-Klauseln
Schritt 6 — Drittwirkung
Mittelbare Drittwirkung
Grundrechte wirken im Zivilrecht mittelbar durch Generalklauseln (§ 138 BGB, § 242 BGB, § 826 BGB)
Rechtsprechung live prüfen: Keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über amtliche oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
Auslegungs-Methode: verfassungs-konform
Unmittelbare Drittwirkung
Nur bei Art. 9 III GG (Koalitions-Freiheit)
Sonst: nur mittelbar
Schritt 7 — Wechselwirkungs-Lehre
Schranken-Schranken
Die Schranke darf nicht so weit gehen, dass sie das Grundrecht ihrer Substanz beraubt
Wesensgehalts-Garantie Art. 19 II GG
Verhältnismäßigkeit als Schranken-Schranke
Praktische Konkordanz
Wenn zwei Grundrechte kollidieren
Beide in optimale Wirksamkeit bringen
Schonenster Ausgleich
Schritt 8 — Konkretes Beispiel
Beispiel: Versammlungs-Verbot
Sachverhalt: Die Stadt verbietet eine angemeldete Demonstration gegen den Ausbau einer Autobahn.
Prüfung Art. 8 I GG:
A. Schutzbereich
I. Persönlich: Deutscher (Veranstalter), juristische Person
II. Sachlich: friedliche Versammlung im Freien
B. Eingriff
Verbots-Verfügung der Stadt ist klassischer Eingriff
C. Verfassungs-rechtliche Rechtfertigung
I. Art. 8 II GG einfacher Gesetzes-Vorbehalt für Versammlungen im Freien
II. § 15 VersG als Ermächtigungs-Norm
III. Verfassungsmäßigkeit § 15 VersG
IV. Verhältnismäßigkeit im Einzelfall
1. Legitimer Zweck (Sicherheit, Verkehrs-Funktion)
2. Geeignet (Verbot verhindert Versammlung)
3. Erforderlich? (Auflagen wären milder)
4. Angemessen? (Konkordanz Versammlungs-Freiheit / öffentliche Sicherheit)
→ Eingriff voraussichtlich unverhältnismäßig
Hilfsfragen für Deine Reflexion
Habe ich den Schutzbereich klar bestimmt (persönlich + sachlich)?
Habe ich den Eingriff klar identifiziert?
Habe ich die Schranken-Systematik des Grundrechts identifiziert?
Habe ich die Verhältnismäßigkeit in vier Schritten geprüft?
Habe ich bei Konkurrenzen mehrere Grundrechte parallel geprüft?