| name | bevollmaechtigter-und-produkthersteller-pflichten-art-22-und-25 |
| title | Bevollmächtigter und Produkthersteller — Art. 22 und 25 KI-VO |
| description | Drittstaaten-Anbieter ohne EU-Niederlassung oder Produkthersteller fragt: Wer vertritt uns in der EU und wer haftet für integrierte KI-Komponenten? Art. 22 KI-VO Bevollmaechtigter Art. 25 Produkthersteller. Prüfraster: Bevollmaechtigter als EU-Vertreter für Drittstaaten-Anbieter schriftliches Mandat Pflichten gegenüber Aufsichtsbehoerden. Produkthersteller-Verantwortung bei Integration von Hochrisiko-KI als Sicherheitsbauteil in eigenes Produkt. Output: Pflichtenliste und Muster-Bevollmaechtigungsvereinbarung. Abgrenzung zu rolle-anbieter-prüfen-art-3-nr-3 und einführer-importer-pflichten-art-23. |
| author | Klotzkette |
| author_url | https://github.com/Klotzkette/claude-fuer-deutsches-recht/tree/main/ki-vo-ai-act-pruefer/skills/bevollmaechtigter-und-produkthersteller-pflichten-art-22-und-25 |
| license | Apache-2.0 |
| version | 0.1.1 |
| execution_mode | open |
| jurisdiction | eu |
| practice | regulatory |
| language | de |
Bevollmächtigter und Produkthersteller — Art. 22 und 25 KI-VO
Teil 1 — Bevollmächtigter (Art. 22 KI-VO)
Wer muss einen Bevollmächtigten benennen?
Anbieter von Hochrisiko-KI-Systemen, die nicht in der EU niedergelassen sind, müssen vor dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme in der EU schriftlich einen Bevollmächtigten in der EU benennen.
Prüffragen:
- Ist der Anbieter des Systems in der EU oder einem Drittland ansässig?
- Wenn Drittland → Bevollmächtigter zwingend erforderlich
Wer kann Bevollmächtigter sein?
Eine in der EU ansässige natürliche oder juristische Person, die vom Anbieter schriftlich bevollmächtigt wurde. Der Bevollmächtigte kann gleichzeitig Einführer sein.
Pflichten des Bevollmächtigten (Art. 22 Abs. 3 KI-VO)
Der Bevollmächtigte muss mindestens folgende Aufgaben wahrnehmen:
- Registrierung in der EU-Datenbank nach Art. 49 und 71 KI-VO
- Vorlage der EU-Konformitätserklärung und der technischen Dokumentation an die Marktüberwachungsbehörde auf Anfrage
- Kooperation mit nationalen Behörden bei Anfragen, Prüfungen und Corrective Actions
- Weitergabe von Informationen an den Anbieter über schwerwiegende Vorfälle und Nichtkonformitäten
Schriftliches Mandat (Art. 22 Abs. 2 KI-VO)
Das Mandat muss schriftlich erteilt werden und den Bevollmächtigten mindestens zu den oben genannten Aufgaben ermächtigen. Der Bevollmächtigte kann das Mandat kündigen, wenn der Anbieter gegen KI-VO-Anforderungen verstößt.
Prüffragen:
- Liegt ein schriftliches Mandat vor?
- Ist das Mandat ausreichend konkret, um die gesetzlichen Aufgaben zu ermöglichen?
- Welche Haftungsregelungen wurden zwischen Anbieter und Bevollmächtigtem vereinbart?
Teil 2 — Produkthersteller (Art. 25 KI-VO)
Wann hat ein Produkthersteller Anbieter-Pflichten?
Ein Produkthersteller übernimmt die Pflichten eines Anbieters, wenn er ein Hochrisiko-KI-System als Sicherheitsbauteil in sein Produkt integriert und dieses Produkt unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Marke in Verkehr bringt.
Prüffragen:
- Integrieren Sie ein fremdes KI-System als Sicherheitsbauteil in ein eigenes Produkt?
- Bringen Sie das Gesamtprodukt unter eigenem Namen in Verkehr?
- Fällt das Produkt unter Anhang-I-Sektorrecht (Maschinenverordnung, MDR usw.)?
Wenn ja: Der Produkthersteller übernimmt die vollständigen Anbieter-Pflichten nach Art. 16 bis 42 KI-VO für das Hochrisiko-KI-System und muss die Konformitätsbewertung für das Gesamtprodukt einschließlich des KI-Systems durchführen.