| name | rolle-anbieter-pruefen-art-3-nr-3 |
| title | Rolle-Check: Anbieter â Art. 3 Nr. 3 KI-VO |
| description | Unternehmen das Software oder KI entwickelt fragt: Sind wir Anbieter im Sinne der KI-VO und welche Pflichten treffen uns deshalb? Art. 3 Nr. 3 KI-VO Anbieter-Definition. PrĂŒfraster: Entwicklung oder Beauftragung Entwicklung Inverkehrbringen unter eigenem Namen Inbetriebnahme. Abgrenzung zu Betreiber EinfĂŒhrer Haendler. Output: Rollenentscheidung Anbieter ja/nein mit BegrĂŒndung und Liste der Anbieter-Pflichten. Abgrenzung zu anbieter-werden-art-25 (Rollenwechsel) und persoenlicher-anwendungsbereich-rollen-art-3 (Ăbersicht). |
| author | Klotzkette |
| author_url | https://github.com/Klotzkette/claude-fuer-deutsches-recht/tree/main/ki-vo-ai-act-pruefer/skills/rolle-anbieter-pruefen-art-3-nr-3 |
| license | Apache-2.0 |
| version | 0.1.1 |
| execution_mode | open |
| jurisdiction | eu |
| practice | regulatory |
| language | de |
Rolle-Check: Anbieter â Art. 3 Nr. 3 KI-VO
Zweck
Die Anbieter-Rolle begrĂŒndet den umfangreichsten Pflichtenkatalog der KI-VO. Dieser Skill klĂ€rt durch einen Entscheidungsbaum, ob die Nutzer-Rolle als Anbieter qualifiziert.
Legaldefinition â Art. 3 Nr. 3 KI-VO
Anbieter (provider) ist eine natĂŒrliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System oder ein GPAI-Modell entwickelt oder entwickeln lĂ€sst und dieses KI-System oder GPAI-Modell unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke â entgeltlich oder unentgeltlich â in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt.
Entscheidungsbaum
Schritt 1 â Entwicklung
Frage A: Haben Sie selbst das KI-System entwickelt (Eigenentwicklung) oder haben Sie jemanden damit beauftragt (Auftragsentwicklung)?
- Eigenentwicklung â weiter zu Schritt 2
- Auftragsentwicklung (Dritter entwickelt, aber nach Ihren Vorgaben) â weiter zu Schritt 2
- Sie nutzen ein fertiges, unmodifiziertes Drittsystem â Sie sind kein Anbieter im Sinne von Art. 3 Nr. 3 KI-VO; weiter zu
rolle-betreiber-pruefen-art-3-nr-4
Hinweis zu Auftragsentwicklung: Wenn Sie als Auftraggeber die wesentlichen Spezifikationen vorgeben und das System unter Ihrem Namen in Verkehr bringen, sind Sie Anbieter â nicht der beauftragte Entwickler. Der Auftragnehmer kann ebenfalls Anbieter sein, wenn er das System eigenstĂ€ndig gestaltet und unter eigenem Namen verbreitet.
Schritt 2 â Inverkehrbringen unter eigenem Namen
Frage B: Bringen Sie das System unter Ihrem eigenen Namen oder Ihrer eigenen Marke in Verkehr?
- Ja â starkes Indiz fĂŒr Anbieter-Rolle; weiter zu Schritt 3
- Nein (Sie stellen das System dem Auftraggeber bereit, der es unter eigenem Namen vermarktet) â Sie sind möglicherweise nur Auftragsentwickler ohne Anbieter-Status; der Auftraggeber ist Anbieter
Variante "in Betrieb nehmen": Auch wer ein KI-System nicht vermarktet, sondern selbst in eigenen Prozessen erstmals einsetzt (Inbetriebnahme), gilt als Anbieter â z.B. ein Unternehmen, das ein intern entwickeltes System fĂŒr die eigene Personalentscheidung nutzt.
PrĂŒffragen:
- Erscheint Ihr Unternehmensname auf der Produktseite, in der Gebrauchsanweisung oder im Vertrag als Anbieter des KI-Systems?
- Tragen Sie das wirtschaftliche Risiko des Systems?
Schritt 3 â Entgeltlichkeit oder Unentgeltlichkeit
Frage C: Spielt die Frage, ob Sie das System entgeltlich oder unentgeltlich bereitstellen, eine Rolle?
Nein â Art. 3 Nr. 3 KI-VO gilt ausdrĂŒcklich fĂŒr entgeltliche und unentgeltliche Bereitstellung. Auch kostenlose KI-Systeme, Open-Source-Systeme (soweit nicht unter Art. 2 Abs. 12 KI-VO ausgenommen) und intern genutzte Systeme können unter die Anbieter-Definition fallen.