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insolvenzantragspflicht-paragraph-15a-inso-und-drei-wochen-frist

Insolvenzantragspflicht nach § 15a InsO und Drei-Wochen-Frist: GF prüft ob Insolvenzantrag gestellt werden muss. Normen: § 15a InsO (Antragspflicht), § 15a Abs. 4 InsO (Strafbarkeit), § 18 InsO (drohende ZU als StaRUG-Tor), § 1 StaRUG (Fruehwarnung). Prüfraster: Triggerlogik (ZU oder Überschuldung), Maximalfrist 3 Wochen, Handlungskorridore in der Frist, Verhältnis zu StaRUG. Output Handlungs-Memo mit Optionen (Antrag, StaRUG, außergerichtliche Sanierung), Zeitplan. Abgrenzung: Fortbestehensprognose siehe fortbestehensprognose-zweistufig; StaRUG-Plan siehe restrukturierungsplan-architektur-paragraph-7ff-starug.

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Quellinformationen

Repository
ThomasMoreAI/legal-skills-open
Letzte Quellaktivität
1. Juni 2026 um 17:27
Erkannte Sprache von SKILL.md
Deutsch
Sterne
40
Forks
4

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