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restrukturierungsplan-architektur-paragraph-7ff-starug

StaRUG-Restrukturierungsplan nach §§ 7 ff. StaRUG architektieren: Schuldner oder Berater plant außergerichtliche Sanierung unter StaRUG. Normen: §§ 7 ff. StaRUG (Planbestandteile), § 9 StaRUG (Gruppenbildung), § 25 StaRUG (Mehrheitserfordernisse), § 60 StaRUG (gerichtliche Planbestätigung). Prüfraster: Planbestandteile vollständig, Gruppenbildung nach Gläubiger-Rang, Mehrheitserfordernisse, Schlechterstellungsverbot § 30 StaRUG. Output Restrukturierungsplan-Entwurf-Geruest, Gruppen-Matrix, Zeitplan. Abgrenzung: Cram-Down siehe cross-class-cram-down-und-absolute-priority; Stabilisierungsanordnung siehe stabilisierungsanordnung-und-vollstreckungssperre.

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Quellinformationen

Repository
ThomasMoreAI/legal-skills-open
Letzte Quellaktivität
1. Juni 2026 um 17:27
Erkannte Sprache von SKILL.md
Deutsch
Sterne
40
Forks
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