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verjaehrung-bereicherung-anfechtung-fristen

Verjährung und Anfechtungsfristen trennen: § 195 und § 199 BGB für Bereicherung, § 15 AnfG, § 146 InsO mit Verweis auf regelmäßige BGB-Verjährung. Prüft Fristbeginn, Kenntnis, grob fahrlässige Unkenntnis, Hemmung, Anfechtungszeiträume §§ 130-135 InsO und keine pauschale Zehn-Jahres-Grenze ab Rechtshandlung.

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Quellinformationen

Repository
ThomasMoreAI/legal-skills-open
Letzte Quellaktivität
1. Juni 2026 um 17:27
Erkannte Sprache von SKILL.md
Deutsch
Sterne
40
Forks
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