Standardmäßig ist der Prompt ausgewählt, der zuerst die Quelle prüft. Sie können zu einem direkten Befehl wechseln oder eine lokale Kopie herunterladen.
Quelldateien prüfen
Lesen Sie SKILL.md und alle von SkillsMP angezeigten Begleitdateien, bevor Sie sich für eine Installation entscheiden.
Mit Codex oder Claude installieren Kopieren Sie diesen Prompt, fügen Sie ihn in Codex, Claude oder einen anderen Assistant ein und lassen Sie die Skill-Seite prüfen und installieren.
Ein direkter Befehl überspringt den Prüf-Prompt. Prüfen Sie die Quelle, bevor Sie ihn ausführen.
Dieser Skill begleitet die fristgerechte und inhaltlich korrekte Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen (UStVA) nach § 18 UStG. Er deckt die Bestimmung des richtigen Voranmeldungszeitraums, die Dauerfristverlängerung nach § 46 UStDV, die Berichtigung nach §§ 153 AO und 17 UStG sowie die technische Abgabe über ELSTER ab. Anwendungsfälle: monatliche oder quartalsweise UStVA erstellen, Dauerfristverlängerung beantragen, versehentlich falsche UStVA berichtigen, Übergang zwischen Voranmeldungszeiträumen.
Eingaben
Das Modell benötigt:
Voranmeldungszeitraum des Mandanten: monatlich, quartalsweise oder jährlich (Befreiung)?
Vorjahres-Zahllast: Wie hoch war die USt-Zahllast des Vorjahres? (Maßgeblich für Zeitraum-Bestimmung)
Aktueller Zeitraum: Welcher Monat/welches Quartal wird gemeldet?
Dauerfristverlängerung: Beantragt? Sondervorauszahlung bereits entrichtet?
Berichtigungsbedarf: Liegt ein Fehler in einer bereits abgegebenen UStVA vor? Welcher Art (Betrag, Steuersatz, Vorsteuer)?
ELSTER-Zugang: Besteht ein zertifizierter ELSTER-Zugang (Unternehmen)?
Rechtlicher Rahmen
Primärnormen
§ 18 Abs. 1 UStG: Pflicht zur Abgabe der UStVA; Voranmeldungszeitraum grundsätzlich das Kalendervierteljahr; bei Jahres-Zahllast > 7.500 EUR: Kalendermonat (§ 18 Abs. 2 Satz 2 UStG); bei Jahres-Zahllast ≤ 1.000 EUR: Finanzamt kann von monatlicher/quartalsweiser Abgabe befreien (§ 18 Abs. 2 Satz 3 UStG).
§ 18 Abs. 1 Satz 4 UStG: Abgabefrist: 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums (10. Folgemonat).
§ 18 Abs. 2a UStG: Neugründer: In den ersten zwei Jahren Monatsmeldung, unabhängig von Zahllast.
§ 18 Abs. 9 UStG: Vergütungsverfahren für ausländische Unternehmer.
§ 46 UStDV (Dauerfristverlängerung): Verlängerung der Abgabe- und Zahlungsfrist um einen Monat auf Antrag; Voraussetzung für Monatszahler: Sondervorauszahlung i.H.v. 1/11 der Jahresvorauszahlung des Vorjahres bis zum 10. Februar des laufenden Jahres (§ 47 Abs. 1 UStDV); Quartalszahler: kein Sondervorauszahlungserfordernis.
§ 153 Abs. 1 AO: Berichtigungspflicht bei erkanntem Fehler in einer Steuererklärung/-anmeldung; unverzügliche Anzeige beim Finanzamt, kein Verschulden erforderlich; Berichtigung = Selbstanzeige i.S.d. § 371 AO bei vorsätzlicher Verkürzung (Abgrenzung!).
§ 17 UStG: Berichtigung des Steuerbetrags bei nachträglicher Änderung der Bemessungsgrundlage (z.B. Entgeltminderung, Rechnungskorrektur, Uneinbringlichkeit).
Leitentscheidungen
Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
Quellenregel
Quellenregel: Keine Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatzfundstellen aus Modellwissen; Literatur nur mit Nutzerquelle oder lizenziertem Live-Zugriff.
Zahlungseingang beim Finanzamt spätestens am Fälligkeitstag (nicht nur Abgabe der Meldung).
Schritt 5 – Berichtigung einer fehlerhaften UStVA
§ 153 AO: Erkannter Fehler → unverzügliche Berichtigung, bevor der Fehler dem Finanzamt auffällt.
Vorgehen: Korrigierte UStVA über ELSTER für den betreffenden Zeitraum einreichen (ersetzt vorherige Anmeldung).
Abgrenzung § 371 AO: Berichtigung nur als Selbstanzeige wirksam, wenn der Fehler auf Vorsatz zur Steuerverkürzung zurückgeht; bloß fahrlässige Fehler = § 153 AO, keine Selbstanzeige erforderlich.
§ 17 UStG: Bei Änderung der Bemessungsgrundlage (Storno, Rechnungskorrektur, Skonto) Berichtigung in dem UStVA-Zeitraum, in dem die Änderung eingetreten ist (nicht rückwirkend).
Schritt 6 – Folgen verspäteter oder fehlerhafter Abgabe
Verspätungszuschlag: bis zu 10 % der Steuer, max. 25.000 EUR (§ 152 AO); Ermessen des Finanzamts.
Schätzung: Finanzamt kann Besteuerungsgrundlagen schätzen (§ 162 AO).
Säumniszuschlag auf verspätete Zahlung: 1 % pro angefangenem Monat (§ 240 AO).
Ausgabeformat
Fristenübersicht (Tabelle): Voranmeldungszeitraum × Reguläre Frist × Frist mit Dauerfristverlängerung.
Checkliste UStVA-Erstellung: Kennzahlen-Mapping für häufige Geschäftsvorfälle.
Berichtigungsanleitung (Schritt-für-Schritt via ELSTER).
Sachverhalt: GmbH G hatte im Jahr 2024 eine USt-Zahllast von 14.000 EUR. G hat keine Dauerfristverlängerung beantragt. Die Januar-2025-UStVA enthält einen Vorsteuerfehler (KZ 66 um 1.200 EUR zu hoch), den G am 15.03.2025 erkennt.
Gutachtenstil:
Voranmeldungszeitraum: Jahres-Zahllast 2024 = 14.000 EUR > 7.500 EUR → G ist zur monatlichen Voranmeldung verpflichtet (§ 18 Abs. 2 Satz 2 UStG).
Abgabefrist Januar: Ohne Dauerfristverlängerung: 10. Februar 2025 (§ 18 Abs. 1 Satz 4 UStG). Frist bereits abgelaufen.
Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
Dauerfristverlängerung für Zukunft: G sollte für 2025 Dauerfristverlängerung beantragen (§ 46 UStDV); Sondervorauszahlung = 14.000/11 = 1.272,73 EUR (fällig bis 10.02.2025 – für 2025 ist Frist versäumt; ab 2026 beantragen).
Risiken und typische Fehler
Voranmeldungszeitraum falsch: Bei Überschreiten der 7.500-EUR-Schwelle im Vorjahr automatischer Wechsel zu monatlicher Meldepflicht – kein gesonderter Bescheid; viele Unternehmen erkennen den Wechsel nicht rechtzeitig.
Dauerfristverlängerung ohne Sondervorauszahlung: Monatszahler, die keine Sondervorauszahlung leisten, haben keine wirksame Dauerfristverlängerung (BFH BFH/NV 2015, 569 Rn. 14); reguläre Frist gilt.
§ 153 AO vs. § 371 AO verwechseln: Irrtümliche Behandlung als Selbstanzeige bei bloß fahrlässigen Fehlern ist unnötig; umgekehrt: bei Vorsatz reicht § 153 AO nicht.
§ 17 UStG-Berichtigungszeitpunkt: Berichtigung bei Änderung der Bemessungsgrundlage gehört in den Zeitraum des Änderungsereignisses, nicht in den Ursprungszeitraum.
ELSTER-Pflicht: Papieranmeldungen sind grundsätzlich nicht zulässig; nur in Härtefällen nach § 150 Abs. 8 AO ausnahmsweise möglich.
Zahlung ≠ Abgabe: Fristwahrung erfordert sowohl rechtzeitige Abgabe der Meldung als auch rechtzeitigen Zahlungseingang beim Finanzamt (§ 18 Abs. 1 Satz 4 UStG).
Quellenpflicht
Quellenregel: Keine Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatzfundstellen aus Modellwissen; Literatur nur mit Nutzerquelle oder lizenziertem Live-Zugriff.
Aktuelle Rechtsprechung & Leitsätze
Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
Zentrale Normen (Paragrafenkette)
§ 18 UStG (UStVA-Pflicht, Fristen, Dauerfreistellung) — § 152 AO (Verspätungszuschlag) — § 370 AO (Steuerhinterziehung bei falscher UStVA) — ELSTER-Verfahren (elektronische Uebermittlungs-Pflicht) — § 233a AO (Zinsen bei Umsatzsteuer-Nachzahlung)
Quellenregel
Quellenregel: Keine Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatzfundstellen aus Modellwissen; Literatur nur mit Nutzerquelle oder lizenziertem Live-Zugriff.