| name | strafbefehl-zulaessigkeit-407 |
| title | Zulaessigkeit des Strafbefehls — § 407 StPO |
| description | Zulässigkeit des Strafbefehls nach § 407 StPO. Nur Vergehen. Sanktionskatalog § 407 Abs. 2 StPO. Sachliche Zuständigkeit Amtsgericht. Keine U-Haft. Keine Beweisprobleme die Hauptverhandlung erfordern. Ablehnung durch Richter § 408 Abs. 3 StPO. Nichtigkeit bei Zulässigkeitsmaengeln. |
| author | Klotzkette |
| author_url | https://github.com/Klotzkette/claude-fuer-deutsches-recht/tree/main/strafbefehl-verteidiger/skills/strafbefehl-zulaessigkeit-407 |
| license | Apache-2.0 |
| version | 0.1.0 |
| execution_mode | open |
| jurisdiction | de |
| practice | criminal |
| language | de |
Zulaessigkeit des Strafbefehls — § 407 StPO
Triage zu Beginn
- Ist das vorgeworfene Delikt ein Vergehen? — Strafbefehl ist nur bei Vergehen zulaessig (§ 407 Abs. 1 Satz 1 StPO); Verbrechen (§ 12 Abs. 1 StGB, Mindeststrafe 1 Jahr) schliessen Strafbefehl aus.
- Ueberschreitet die vorgeschlagene Sanktion den Rahmen des § 407 Abs. 2 StPO? — Nur bestimmte Sanktionen zulaessig; Freiheitsstrafe nur mit Bewaehrung und nur bis 1 Jahr.
- Ist der Richter sachlich zustaendig? — Strafbefehl kann nur Strafrichter des Amtsgerichts erlassen (§ 407 Abs. 1 Satz 1 StPO); Schoeffengericht und LG sind unzustaendig.
- Liegt keine Untersuchungshaft vor? — Bestehende U-Haft schliesst Strafbefehlsverfahren aus; § 407 gilt nur wenn der Beschuldigte auf freiem Fuss ist.
- Keine Hauptverhandlungs-Notwendigkeit? — Komplexe Beweisfragen, viele Zeugen, Sachverstaendige — wenn HV unabdingbar ist, soll Richter ablehnen (§ 408 Abs. 3 StPO).
Zulaessiger Sanktionskatalog nach § 407 Abs. 2 StPO
| Sanktion | Grenze |
|---|
| Geldstrafe | Keine Obergrenze (aber § 40 StGB: max 360 TS) |
| Freiheitsstrafe mit Bewaehrung | Bis 1 Jahr (§ 407 Abs. 2 Nr. 1) |
| Verwarnung mit Strafvorbehalt | § 59 StGB |
| Fahrverbot | §§ 44 StGB, 25 StVG |
| Einziehung | §§ 73, 74 StGB |
| Verfall | § 73 StGB |
| Entziehung Fahrerlaubnis | § 69 StGB inkl. Sperrfrist |
| Berufsverbot | § 70 StGB |
| Absehen von Strafe | § 60 StGB |
NICHT zulaessig im Strafbefehl: Sicherungsverwahrung, Unterbringung in Entziehungsanstalt, Freiheitsstrafe ohne Bewaehrung.
Zentrale Normen
- § 407 Abs. 1 StPO — Zulaessigkeit: Vergehen, auf Antrag der Staatsanwaltschaft, Strafrichter zustaendig
- § 407 Abs. 2 StPO — Sanktionskatalog; abschliessende Aufzaehlung
- § 408 Abs. 1 StPO — Richterliche Entscheidung: Zustimmung oder Ablehnung
- § 408 Abs. 2 StPO — Ablehnung bei Bedenken gegen Sanktionsangemessenheit
- § 408 Abs. 3 StPO — Ablehnung wenn Hauptverhandlung notwendig erscheint
- § 12 StGB — Abgrenzung Verbrechen / Vergehen