strafbefehl-zulaessigkeit-407
Zulässigkeit des Strafbefehls nach § 407 StPO. Nur Vergehen. Sanktionskatalog § 407 Abs. 2 StPO. Sachliche Zuständigkeit Amtsgericht. Keine U-Haft. Keine Beweisprobleme die Hauptverhandlung erfordern. Ablehnung durch Richter § 408 Abs. 3 StPO. Nichtigkeit bei Zulässigkeitsmaengeln.
Quellinformationen
- Repository
- ThomasMoreAI/legal-skills-open
- Letzte Quellaktivität
- 1. Juni 2026 um 17:27
- Erkannte Sprache von SKILL.md
- Deutsch
- Sterne
- 40
- Forks
- 4
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