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bitv-oeffentliche-stellen

Digitale Barrierefreiheit öffentlicher Stellen – Gestaltungspflicht § 12a BGG für Websites, mobile Anwendungen, Intranet und elektronisch unterstützte Verwaltungsabläufe, Ausnahme bei unverhältnismäßiger Belastung § 12a Abs. 6, Erklärung zur Barrierefreiheit § 12b BGG mit Benennung nicht barrierefreier Inhalte, Feedback-Mechanismus und Hinweis auf die Schlichtung nebst Monatsfrist für Antworten, anzuwendende Standards § 3 BITV 2.0 mit Anlage 2, Erläuterungen in Deutscher Gebärdensprache und Leichter Sprache § 4 BITV 2.0, Erklärung § 7 und Überwachungsverfahren § 8 BITV 2.0, Durchsetzung über § 16 BGG und die Verbandsklage § 15 BGG sowie die Abgrenzung zum BFSG. Use when eine Behörde, ein Sozialversicherungsträger oder ein öffentlicher Auftragnehmer Websites, Apps oder Fachverfahren barrierefrei gestalten muss.

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Quellinformationen

Repository
borghei/AI-Skills-German-Law
Letzte Quellaktivität
14. August 2026 um 20:08
Erkannte Sprache von SKILL.md
Deutsch
Sterne
19
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