Ableitung und Priorisierung angemessener Präventionsmaßnahmen (§ 6 LkSG) und Abhilfemaßnahmen (§ 7 LkSG) im eigenen Geschäftsbereich und bei unmittelbaren Zulieferern, ausgehend von der Risikoanalyse (§ 5 LkSG) und dem Angemessenheitsmaßstab (§ 3 LkSG). Use when nach einer Risikoanalyse konkrete Präventions- oder Abhilfemaßnahmen festzulegen oder ein eingetretener Verstoß abzustellen ist.
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Ableitung und Priorisierung angemessener Präventionsmaßnahmen (§ 6 LkSG) und Abhilfemaßnahmen (§ 7 LkSG) im eigenen Geschäftsbereich und bei unmittelbaren Zulieferern, ausgehend von der Risikoanalyse (§ 5 LkSG) und dem Angemessenheitsmaßstab (§ 3 LkSG). Use when nach einer Risikoanalyse konkrete Präventions- oder Abhilfemaßnahmen festzulegen oder ein eingetretener Verstoß abzustellen ist.
Nach der Risikoanalyse verlangt das LkSG Handeln: angemessene Präventionsmaßnahmen (§ 6 LkSG) zur Verhinderung von Risiken und Abhilfemaßnahmen (§ 7 LkSG) bei bereits eingetretenen oder unmittelbar bevorstehenden Verletzungen. Maßstab ist stets die Angemessenheit (§ 3 LkSG). Diese Skill leitet aus den priorisierten Risiken die richtigen Maßnahmen ab, ordnet sie der zutreffenden Stufe (eigener Geschäftsbereich / unmittelbarer Zulieferer) zu und dokumentiert ihre Wirksamkeit.
⚠️ Aktualität (Stand 2026-07) — §§ 6, 7 LkSG gelten unverändert fort: Das hat die Prüfung von Unternehmensberichten nach ; der Einreichungszugang . Grundlage ist ein , mit der die Bundesregierung nach eigener Formulierung „der Gesetzesnovelle vorgreift".
BAFA
§§ 12, 13 LkSG mit Wirkung zum 03.09.2025 vollständig eingestellt
ist geschlossen
Kabinettsbeschluss vom 03.09.2025 nebst Weisung an das BAFA
Wichtige Abgrenzung: Es handelt sich um eine exekutive Weisung, nicht um eine Gesetzesaufhebung. Die §§ 12, 13 LkSG stehen formal weiter im Gesetz; sie werden lediglich nicht mehr vollzogen und können mangels Einreichungsweg auch nicht erfüllt werden. Die geplante Novelle war zum Stand 07/2026 nicht als verkündetes Gesetz nachweisbar — Inkrafttretensstand [unverifiziert - prüfen].
Für diese Skill entscheidend:Präventions- und Abhilfemaßnahmen nach §§ 6, 7 LkSG bestehen unverändert fort — ebenso Risikoanalyse (§ 5), Beschwerdeverfahren (§ 8), interne Dokumentation (§ 10) sowie die behördliche Kontrolle und Anordnungsbefugnis (§§ 14, 15). Der Wegfall der Berichtseinreichung entlastet nicht von der Handlungspflicht; er verlagert den Nachweis lediglich vollständig in die interne Dokumentation, die das BAFA im Kontrollverfahren anfordern kann. Ordnungswidrigkeiten sollen künftig auf besonders schwere Verstöße konzentriert werden — die Abhilfeverstöße nach § 24 Abs. 1 Nr. 6, Nr. 7 lit. a LkSG gehören gerade dazu.
CSDDD-Ausblick: Nach Omnibus I (Änderungs-RL (EU) 2026/470, in Kraft 18.03.2026) liegt die CSDDD-Schwelle bei > 5.000 Beschäftigten UND > 1,5 Mrd. EUR Nettoumsatz; Umsetzungsfrist 26.07.2028, materielle Pflichten ab 26.07.2029. Die alte Phasierung (6.000 / 900 Mio. EUR, 2027/2028) ist überholt. Für die meisten LkSG-pflichtigen Mandanten bedeutet das: keine CSDDD-Betroffenheit — die Maßnahmenarchitektur ist auf das LkSG auszurichten, nicht vorsorglich auf die CSDDD hochzuskalieren. Ein Mapping auf Art. 8–11 CSDDD lohnt nur bei positiver Schwellenprüfung [unverifiziert - prüfen].
Eingaben
Ergebnis der Risikoanalyse nach § 5 LkSG (priorisierte Risiken)
Grundsatzerklärung zur Menschenrechtsstrategie (falls vorhanden)
Ein Strategie-Agent überführt die priorisierten Risiken in die Grundsatzerklärung und leitet die menschenrechts- und umweltbezogenen Erwartungen an Beschäftigte und Zulieferer ab. Ein Präventions-Agent entwirft Maßnahmen je Stufe (eigener Geschäftsbereich, unmittelbarer Zulieferer): Beschaffungsstrategie, vertragliche Zusicherungen, Schulungen, risikobasierte Kontrollen. Ein Abhilfe-Agent prüft bei eingetretenen Verletzungen den Maßnahmenpfad nach § 7 LkSG und unterscheidet inländischen eigenen Geschäftsbereich (zwingende Beendigung) von Zulieferer-Konstellationen (Minimierungs-/Beendigungskonzept). Ein Angemessenheits-Agent wägt jede Maßnahme gegen die Kriterien des § 3 LkSG ab und markiert offene Punkte mit [unverifiziert - prüfen].
Ablauf
1. Angemessenheitsmaßstab (§ 3 LkSG)
Die Angemessenheit richtet sich nach: Art und Umfang der Geschäftstätigkeit, Einflussvermögen, typischerweise zu erwartender Schwere und Umkehrbarkeit der Verletzung, Wahrscheinlichkeit und Art des Verursachungsbeitrags.
2. Präventionsmaßnahmen im eigenen Geschäftsbereich (§ 6 Abs. 1, 3 LkSG)
Abgabe einer Grundsatzerklärung zur Menschenrechtsstrategie durch die Unternehmensleitung (§ 6 Abs. 2 LkSG).
Umsetzung der Strategie in den relevanten Geschäftsabläufen.
Geeignete Beschaffungsstrategien und Einkaufspraktiken.
Schulungen und risikobasierte Kontrollmaßnahmen.
3. Präventionsmaßnahmen beim unmittelbaren Zulieferer (§ 6 Abs. 4 LkSG)
Beim unmittelbaren Zulieferer:
Berücksichtigung menschenrechtsbezogener Erwartungen bei der Auswahl,
vertragliche Zusicherung der Einhaltung und deren Weitergabe in der Kette,
Vereinbarung von Kontrollmechanismen (Audits) und deren Durchführung.
4. Abhilfemaßnahmen (§ 7 LkSG)
Bei eingetretener oder unmittelbar bevorstehender Verletzung: unverzüglich angemessene Abhilfemaßnahmen.
Eigener Geschäftsbereich im Inland: Maßnahmen müssen zur Beendigung der Verletzung führen.
Unmittelbarer Zulieferer: wenn Beendigung kurzfristig nicht möglich — Konzept mit Zeitplan zur Beendigung/Minimierung; ultima ratio Abbruch der Geschäftsbeziehung (§ 7 Abs. 3 LkSG) nur bei schwerwiegenden Verstößen und erfolglosen Maßnahmen.
5. Priorisierung und Wirksamkeitskontrolle
Priorisierung der Maßnahmen nach Angemessenheit und Einflussvermögen.
Wirksamkeit der Präventions- und Abhilfemaßnahmen mindestens jährlich und anlassbezogen überprüfen (§ 6 Abs. 5, § 7 Abs. 4 LkSG).
6. Dokumentation
Maßnahmen, Begründung der Angemessenheit und Wirksamkeitsprüfung dokumentieren (§ 10 LkSG, Aufbewahrung sieben Jahre).
Kein BAFA-Bericht mehr: Die Berichtspflicht nach §§ 12, 13 LkSG wird seit 03.09.2025 nicht mehr vollzogen, der Einreichungszugang ist geschlossen. Der Nachweis der Maßnahmen erfolgt daher ausschließlich intern nach § 10 LkSG — und wird im Kontrollverfahren nach §§ 14, 15 LkSG auf Anforderung des BAFA vorgelegt. Die Dokumentationsanforderungen sinken dadurch nicht, sie steigen faktisch, weil kein veröffentlichter Bericht mehr als Nachweisrahmen dient.
Vertragliche Zusicherungen und Datenanfragen begrenzen: Nach Omnibus I dürfen kleinere Geschäftspartner Datenanfragen zurückweisen, die die gesetzliche Obergrenze überschreiten (Wertschöpfungsketten-Cap). Lieferantenfragebögen, Self-Assessments und Auditumfänge sind entsprechend zu dimensionieren; überzogene Anfragen sind nicht durchsetzbar.
Risiken / typische Fehler
Angemessenheit nicht begründet — Maßnahme ohne nachvollziehbare Abwägung der Angemessenheit nach § 3 LkSG; in einem BAFA-Verfahren angreifbar.
Stufe verwechselt — Maßnahmen gegen mittelbare Zulieferer statt gegen den unmittelbarer Zulieferer; § 6 erfasst primär den eigenen Geschäftsbereich und unmittelbare Zulieferer.
Abhilfemaßnahmen verspätet — Abhilfemaßnahmen nicht unverzüglich oder im Inland ohne Beendigungswirkung ergriffen.
Vorschneller Abbruch — Geschäftsbeziehung abgebrochen, statt zunächst ein Beendigungskonzept zu versuchen (Abbruch ist ultima ratio).
Wirksamkeit nicht geprüft — keine jährliche/anlassbezogene Überprüfung; BAFA verlangt belastbaren Nachweis.
Grundsatzerklärung fehlt — keine von der Leitung verabschiedete Menschenrechtsstrategie.
Mandant plant gegen aufgehobenes Recht — Maßnahmenprogramm wird ausgesetzt oder zurückgefahren, weil „das LkSG abgeschafft" sei. Eingestellt ist allein die Berichtsprüfung nach §§ 12, 13 LkSG (03.09.2025). §§ 6 und 7 LkSG gelten unverändert fort, ebenso §§ 5, 8, 10, 14, 15. Wer Präventions- und Abhilfemaßnahmen einstellt, verletzt fortbestehende Pflichten mit dem höchsten Bußgeldrisiko (§ 24 Abs. 1 Nr. 6, Nr. 7 lit. a LkSG, bis 2 % des weltweiten Jahresumsatzes).
„Nicht vollzogen" mit „aufgehoben" verwechselt — Grundlage des Berichtsstopps ist eine exekutive Weisung, keine Gesetzesaufhebung; §§ 12, 13 LkSG stehen formal weiter im Gesetz. Die Novelle war zum Stand 07/2026 nicht als verkündetes Gesetz nachweisbar [unverifiziert - prüfen].
Nachweis am BAFA-Bericht ausgerichtet — Maßnahmen werden „berichtsfähig" statt prüfungsfest dokumentiert. Ohne veröffentlichten Bericht ist allein die Dokumentation nach § 10 LkSG der Nachweis im Kontrollverfahren nach §§ 14, 15 LkSG.
Vorsorglich auf CSDDD-Niveau hochskaliert — die CSDDD-Schwelle liegt nach Omnibus I bei > 5.000 Beschäftigten UND > 1,5 Mrd. EUR, materielle Pflichten erst ab 26.07.2029. Die meisten LkSG-pflichtigen Unternehmen sind nicht betroffen; ein CSDDD-Programm ohne positive Schwellenprüfung erzeugt Kosten ohne Rechtsgrund.
Datenanfragen über den Wertschöpfungsketten-Cap hinaus — kleinere Zulieferer dürfen überzogene Anfragen zurückweisen; darauf gestützte Präventionskonzepte sind nicht durchsetzbar.
BAFA – Lieferkettengesetz — Handreichungen zu Präventions- und Abhilfemaßnahmen; Berichtsprüfung nach §§ 12, 13 LkSG zum 03.09.2025 eingestellt, Einreichungsportal geschlossen