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mietpreisbremse

Mietpreisbremse bei Wiedervermietung von Wohnraum – zulässige Miethöhe § 556d BGB (ortsübliche Vergleichsmiete zzgl. 10 %) und Landesverordnung, Ausnahmen für Neubau und umfassende Modernisierung § 556f BGB, Vormiete und modernisierte Wohnung § 556e BGB, vorvertragliche Auskunftspflicht § 556g Abs. 1a BGB, qualifizierte Rüge und Rückforderung § 556g Abs. 2 BGB, Unwirksamkeit abweichender Vereinbarungen § 556g Abs. 1 BGB. Use when eine Neuvertragsmiete auf Zulässigkeit geprüft, eine Rüge erhoben oder überzahlte Miete zurückgefordert wird.

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Quellinformationen

Repository
borghei/AI-Skills-German-Law
Letzte Quellaktivität
21. Juli 2026 um 14:23
Erkannte Sprache von SKILL.md
Deutsch
Sterne
19
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