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revision-strafsachen

Prüfung und Begründung der Revision in Strafsachen – Statthaftigkeit § 333 StPO, Sprungrevision § 335 StPO, Rüge der Gesetzesverletzung § 337 StPO, absolute Revisionsgründe § 338 StPO, Einlegungsfrist § 341 StPO, Form und Begründungsfrist §§ 344, 345 StPO; Verfahrens- vs. Sachrüge. Use when gegen ein Strafurteil Revision zu prüfen, fristgerecht einzulegen oder zu begründen ist.

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Quellinformationen

Repository
borghei/AI-Skills-German-Law
Letzte Quellaktivität
29. Juni 2026 um 18:37
Erkannte Sprache von SKILL.md
Deutsch
Sterne
19
Forks
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