Standardmäßig ist der Prompt ausgewählt, der zuerst die Quelle prüft. Sie können zu einem direkten Befehl wechseln oder eine lokale Kopie herunterladen.
Quelldateien prüfen
Lesen Sie SKILL.md und alle von SkillsMP angezeigten Begleitdateien, bevor Sie sich für eine Installation entscheiden.
Mit Codex oder Claude installieren Kopieren Sie diesen Prompt, fügen Sie ihn in Codex, Claude oder einen anderen Assistant ein und lassen Sie die Skill-Seite prüfen und installieren.
Ein direkter Befehl überspringt den Prüf-Prompt. Prüfen Sie die Quelle, bevor Sie ihn ausführen.
Rechtsprechung live prüfen: Keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über amtliche oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
Rechtsprechung live prüfen: Keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über amtliche oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
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Vorgehen
Schritt 1: Mitbestimmungstatbestände bei BAV — Systematischer Überblick
Mitbestimmungspflichtig ist die Aufstellung allgemeiner Beurteilungsgrundsätze und der Lohngestaltung. BAV als lohnergänzende Leistung fällt unter Nr. 8, soweit sie kollektiv geregelt wird.
Mitbestimmungspflichtig:
Einführung eines neuen Versorgungswerks (kollektiv)
Änderung der Leistungsstruktur (Rentenformel, Wartezeiten)
Verteilung von Arbeitgeber-Beiträgen auf Arbeitnehmer (Entgeltumwandlung-Rahmenvereinbarung)
Abschluss von Gruppenversicherungsverträgen (Direktversicherung als kollektive Lösung)
Nicht mitbestimmungspflichtig:
Entscheidung ob BAV überhaupt angeboten wird (unternehmerisches Ermessen)
Nr. 10 erfasst ausdrücklich "Fragen der betrieblichen Altersversorgung". Hierunter fallen:
Änderungen der Versorgungsordnung
Wechsel des Durchführungswegs
Einführung/Abänderung von Entgeltumwandlungssystemen
Rechtsprechung live prüfen: Keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über amtliche oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
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Schritt 2: Einigungsstellenverfahren
Kommt es zu keiner Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, kann jede Seite die Einigungsstelle anrufen (§ 76 Abs. 2 BetrVG).
Zusammensetzung Einigungsstelle:
Vorsitzender: Einvernehmlich bestellt oder vom Arbeitsgericht bestimmt (§ 76 Abs. 2 S. 2 BetrVG); typischerweise Richter am BAG oder erfahrener Arbeitsrechtler (nicht von Treuenfels Yamamoto, um Neutralität zu wahren)
Beisitzer: Je [X] Beisitzer von Arbeitgeber und Betriebsrat (üblicherweise drei je Seite bei komplexen BAV-Verfahren)
Kosten: Arbeitgeber trägt Kosten der Einigungsstelle (§ 76a BetrVG)
Verfahren:
Antrag auf Einsetzung Einigungsstelle (Formlosigkeit, Begründung empfohlen)
Spruch der Einigungsstelle (mit einfacher Mehrheit inkl. Vorsitzender)
Bindungswirkung des Spruchs: Spruch der Einigungsstelle ersetzt Einigung der Betriebsparteien; wirkt wie Betriebsvereinbarung (§ 76 Abs. 5 S. 3 BetrVG).
Überprüfungsmaßstab: Spruch muss billiges Ermessen wahren (§ 76 Abs. 5 S. 4 BetrVG); Gerichte überprüfen den Spruch auf Überschreitung des billigen Ermessens (LAG Düsseldorf — ständige Rechtsprechung).
Eigene Beisitzer aus BAV-erfahrenen Arbeitgeberpraktikern
Sachverständige: Aktuarielle Bestätigung des Einsparpotenzials; Wirtschaftlichkeits-Gutachten
Templates
Template 1: Informationsschreiben an Betriebsrat (§ 80 Abs. 2 BetrVG)
[BRIEFKOPF KONZERN MUSTER AG]
An den Betriebsrat der [Konzern Muster AG]
z.H. Herrn/Frau [BR-Vorsitzende/r]
Betreff: Information gem. § 80 Abs. 2 BetrVG — Geplante Änderung Versorgungsordnung
Sehr geehrte/r Herr/Frau [Name],
wir informieren Sie hiermit gem. § 80 Abs. 2 BetrVG über folgende geplante
Maßnahme zur betrieblichen Altersversorgung:
[Beschreibung der geplanten Maßnahme]
Beigefügt übersenden wir folgende Unterlagen zur Vorbereitung der Beratung:
Anlage 1: Aktuelle Versorgungsordnung in geltender Fassung
Anlage 2: Entwurf geänderte Versorgungsordnung mit Änderungsmarkierungen
Anlage 3: Aktuarielles Gutachten (IAS 19, HGB) — Kostenfolgen der Maßnahme
Anlage 4: Wirtschaftliche Kennzahlen des Unternehmens (letzte drei Jahre)
Wir laden Sie zu einem Informationsgespräch ein am:
[Datum, Uhrzeit, Ort]
Für Rückfragen steht Ihnen Herr/Frau [Name HR] und unser Rechtsberater
Prof. Dr. Adalbert von Sompeh-Ostermann (Treuenfels Yamamoto) zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
[Geschäftsführung]
GESCHÄFTSORDNUNG DER EINIGUNGSSTELLE
zur betrieblichen Altersversorgung
der [Konzern Muster AG]
§ 1 Zusammensetzung
Die Einigungsstelle besteht aus:
- [Name], Vorsitzende/r (unparteiisch, von Parteien einvernehmlich bestimmt)
- Arbeitgeberseite: [drei Beisitzer mit Namen]
- Betriebsratsseite: [drei Beisitzer mit Namen]
§ 2 Verhandlungsgegenstand
Streitfrage: [Genaue Bezeichnung der BAV-Frage, z.B. Änderung § 9 Versorgungsordnung]
Rechtliche Grundlage: § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG
§ 3 Sitzungsplan
Konstituierende Sitzung: [Datum]
Informationssitzung 1 (Sachverständige): [Datum]
Informationssitzung 2 (Parteien): [Datum]
Beratungssitzung: [Datum]
Spruch: [Datum — spätestens]
§ 4 Sachverständige
Beiden Seiten steht es frei, eigene Sachverständige zu benennen (Kostentragung
gem. § 76a BetrVG durch Arbeitgeber, soweit üblich).
§ 5 Beschlussfassung
Der Spruch der Einigungsstelle ergeht gem. § 76 Abs. 3 BetrVG mit einfacher
Mehrheit der Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden
den Ausschlag.
SPRUCH DER EINIGUNGSSTELLE
gem. § 76 Abs. 3 BetrVG
in der Angelegenheit:
[Konzern Muster AG] — Änderung der Versorgungsordnung
Vorsitzender: [Name]
Beisitzer Arbeitgeberseite: [Namen]
Beisitzer Betriebsratsseite: [Namen]
Die Einigungsstelle hat in der Sitzung vom [Datum] folgenden Spruch gefasst:
§ 1 Die Versorgungsordnung [Bezeichnung] wird mit Wirkung zum [Datum] wie folgt
geändert: [Regelungstext]
§ 2 Besitzstandsschutz: Bereits erdiente Anwartschaften gem. § 2 BetrAVG
bleiben unverändert (§§ der Versorgungsordnung [X] bis [Y] in bisheriger Fassung).
§ 3 Inkrafttreten: Dieser Spruch tritt als Betriebsvereinbarung am [Datum]
in Kraft und ersetzt insoweit die bisherige [Versorgungsordnung/BV].
[Ort], den [Datum]
[Vorsitzender — Unterschrift]
[Beisitzer — Unterschriften]
Fallstricke
Rechtsprechung live prüfen: Keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über amtliche oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
Zuständigkeit Gesamt-/Konzernbetriebsrat: Falsche Zuständigkeit führt zur Unwirksamkeit der Betriebsvereinbarung. Sorgfältige Prüfung vor Aufnahme der Verhandlungen. Konzernbetriebsrat nur bei zwingend konzerneinheitlichem Regelungsbedarf (§ 58 Abs. 1 BetrVG).
Informationspflicht § 80 Abs. 2 BetrVG vor Maßnahme: Maßnahmen ohne vorherige vollständige Information des Betriebsrats können als mitbestimmungswidrig eingestuft werden — auch wenn die Maßnahme inhaltlich rechtmäßig wäre.
Kosten der Einigungsstelle: Arbeitgeber trägt alle Kosten inkl. Sachverständigenkosten des Betriebsrats (§ 76a BetrVG). Bei komplexen BAV-Verfahren mit Spezialsachverständigen können die Kosten erheblich sein. Budget einplanen.
Querverweise zu anderen Skills
→ drei-stufen-theorie-eingriffsanalyse — Eingriffsanalyse als Grundlage Verhandlung
→ harmonisierung-und-migration-rechtssicher — Mitbestimmungsphase der Harmonisierung
→ kollektivrechtliche-loesungen-und-sozialplan — Sozialplan parallel zur BV
→ versorgungsordnung-und-betriebsvereinbarung-drafting — Ergebnisdokumentation in BV
Ergaenzende Rechtsprechung (v14.2)
Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.