jahresfrist-47-abs-2-vwgo
Mandant moechte Normenkontrollantrag stellen und Anwalt prüft ob die Jahresfrist noch laeuft. § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO Jahresfrist Normenkontrolle. Prüfraster: Fristbeginn ortsuebliche Bekanntmachung § 10 Abs. 3 BauGB fehlerhafte Bekanntmachung kein Fristbeginn Wiedereinsetzung § 60 VwGO ergaenzendes Verfahren § 214 Abs. 4 BauGB setzt neue Frist. Ruegefrist § 215 BauGB ein Jahr parallel. Output: Fristberechnung Normenkontrolle und Fristenbuch-Eintrag. Abgrenzung zu antragsbefugnis-eigentuemer-nachbar (Befugnis) und planerhaltung-214-215-baugb.
Quellinformationen
- Repository
- ThomasMoreAI/legal-skills-open
- Letzte Quellaktivität
- 1. Juni 2026 um 17:27
- Erkannte Sprache von SKILL.md
- Deutsch
- Sterne
- 40
- Forks
- 4
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