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selbststaendiges-beweisverfahren

Selbständiges Beweisverfahren zur Beweissicherung vor oder außerhalb des Prozesses nach §§ 485 ff. ZPO. Zulässigkeit (§ 485 ZPO), Inhalt des Antrags (§ 487 ZPO), gerichtliches Verfahren (§ 490 ZPO), Verwertung im Hauptprozess (§ 493 ZPO). Häufig in Bausachen zur Sicherung von Mängelfeststellungen. Use when Beweise (Zeuge, Augenschein, Sachverständigengutachten) vor Verlust oder vor Klageerhebung gesichert werden sollen.

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Quellinformationen

Repository
borghei/AI-Skills-German-Law
Letzte Quellaktivität
29. Juni 2026 um 18:38
Erkannte Sprache von SKILL.md
Deutsch
Sterne
19
Forks
3

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